In diesem Blogeintrag möchten wir etwas genauer auf den Paragraphen 8.3 AngG eingehen. Als Betriebsrat bekommen wir oft die Frage, was genau unter Dienstverhinderung zu verstehen ist und welche Rechte und Pflichten wir Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen haben. Nachdem es hier immer wieder zu Unklarheiten oder Unsicherheiten kommt, wird in diesem Beitrag versucht verschiedene Gründe und Arten der Dienstverhinderungen zu erklären.
§ 8 Absatz 3 des Angestelltengesetzes = § 8(3) AngG
„Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“
Was können das für Gründe sein:
1. Verhinderung durch familiäre Pflichten
In diesem Fall kann der § 8.3 u.a. als Erweiterung der Pflegefreistellung dienen.
Sowohl bei Krankenpflegefreistellung als auch bei der Betreuungsfreistellung hat die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Im Falle der Krankenpflegefreistellung besteht nach §16 Abs 2 UrlG der Anspruch auf das Ausmaß einer weiteren Arbeitswoche, wenn das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat und ein neuerlicher Anlassfall eintritt.
Die Bestimmungen des § 8.3 sind in jedem Fall günstiger.
Denn: Wenn ihr in die Lage gekommen seid, dass ihr euer Kontingent schon aufgebraucht habt (viele Krankheiten des Kindes), wird hier nach dem Anlassfall entschieden und ist zwingend.
Außerdem erweitert er den Personenkreis. So können auch nahe Angehörige (Eltern, Großeltern ...) und nicht im Haushalt lebende Personen (eigene Kinder, Kinder der PartnerIn ...) gepflegt werden.
Er erweitert also den Personenkreis aber auch die Art der Anwendungen:
Er sichert innerhalb der Familie die Beistandspflicht, das heißt die Pflege des Ehegatten oder Lebensgefährten sofern diese zwingend notwendig ist (Selbstmordgefährdung).
Außerdem kann dieser Paragraph nicht nur für die Pflege des Kindes, sondern auch für Vorsprachen bei Schulbehörden angewendet werden (natürlich immer nur bei einem nicht anders legbaren Termin).
Als andere familiäre Gründe sind Feiern diverser Art (Hochzeit, Taufe, Beerdigungen) zu erwähnen, wobei auch, und da wurden wir auch schon gefragt, eine Beerdigung einer mir sozial nahestehenden Person dazugehört.
2. Verhinderung durch öffentliche Pflichten
Wenn ihr eine Vorladung vom Gericht als Zeuge oder Schöffe bekommt, aber auch für das Aufsuchen von Ämtern und Behörden, wenn es terminlich nicht außerhalb der Dienstzeit machbar ist.
3. Aufsuchen eines Arztes
Wenn es euch (ohne aktuell krank zu sein) nicht möglich ist einen Termin außerhalb der Dienstzeit zu bekommen, fällt das auch unter diesen Paragraphen. Es muss aber ein Grund gegeben sein diesen Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen zu können.
Nachdem es oft schwierig sein kann festzustellen, ob es sich im jeweiligen Fall um eine Dienstverhinderung laut § 8.3 handelt, bitte setzt euch im Zweifelsfall mit uns in Verbindung und wir werden versuchen mit Hilfe der GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten) euer spezielles Problem zu lösen.
Quelle

„Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“
Was können das für Gründe sein:
1. Verhinderung durch familiäre Pflichten
In diesem Fall kann der § 8.3 u.a. als Erweiterung der Pflegefreistellung dienen.
Sowohl bei Krankenpflegefreistellung als auch bei der Betreuungsfreistellung hat die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Im Falle der Krankenpflegefreistellung besteht nach §16 Abs 2 UrlG der Anspruch auf das Ausmaß einer weiteren Arbeitswoche, wenn das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat und ein neuerlicher Anlassfall eintritt.
Die Bestimmungen des § 8.3 sind in jedem Fall günstiger.
Denn: Wenn ihr in die Lage gekommen seid, dass ihr euer Kontingent schon aufgebraucht habt (viele Krankheiten des Kindes), wird hier nach dem Anlassfall entschieden und ist zwingend.
Außerdem erweitert er den Personenkreis. So können auch nahe Angehörige (Eltern, Großeltern ...) und nicht im Haushalt lebende Personen (eigene Kinder, Kinder der PartnerIn ...) gepflegt werden.
Er erweitert also den Personenkreis aber auch die Art der Anwendungen:
Er sichert innerhalb der Familie die Beistandspflicht, das heißt die Pflege des Ehegatten oder Lebensgefährten sofern diese zwingend notwendig ist (Selbstmordgefährdung).
Außerdem kann dieser Paragraph nicht nur für die Pflege des Kindes, sondern auch für Vorsprachen bei Schulbehörden angewendet werden (natürlich immer nur bei einem nicht anders legbaren Termin).
Als andere familiäre Gründe sind Feiern diverser Art (Hochzeit, Taufe, Beerdigungen) zu erwähnen, wobei auch, und da wurden wir auch schon gefragt, eine Beerdigung einer mir sozial nahestehenden Person dazugehört.
2. Verhinderung durch öffentliche Pflichten
Wenn ihr eine Vorladung vom Gericht als Zeuge oder Schöffe bekommt, aber auch für das Aufsuchen von Ämtern und Behörden, wenn es terminlich nicht außerhalb der Dienstzeit machbar ist.
3. Aufsuchen eines Arztes
Wenn es euch (ohne aktuell krank zu sein) nicht möglich ist einen Termin außerhalb der Dienstzeit zu bekommen, fällt das auch unter diesen Paragraphen. Es muss aber ein Grund gegeben sein diesen Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen zu können.
Nachdem es oft schwierig sein kann festzustellen, ob es sich im jeweiligen Fall um eine Dienstverhinderung laut § 8.3 handelt, bitte setzt euch im Zweifelsfall mit uns in Verbindung und wir werden versuchen mit Hilfe der GPA (Gewerkschaft der Privatangestellten) euer spezielles Problem zu lösen.
Quelle
Kommentare
Kommentar veröffentlichen