Rund um die Pensionierung

Manch eine*r über 50 oder 60 Jahre kann es vielleicht kaum erwarten, endlich in Pension zu gehen. Körperliche oder psychische Erschöpfung oder die Aussicht, endlich mehr den Hobbys und anderen Tätigkeiten nachzugehen...Aber wann kann Mann/Frau frühestens in Pension gehen?

Ein*e andere*r möchte vielleicht noch gar nicht mit dem Stichtag aufhören zu arbeiten. Aber rentiert es sich finanziell, gleichzeitig Pension und Lohn zu beziehen?
 Wir haben für beide Fragen Antworten zusammengesucht.


Wann kann ich frühestens in Pension gehen?

Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter an­ge­glich­en. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.

  • Frauen, die bis 1.12.1963 geboren sind, können also noch mit 60 Jahren in Regel­alters­pen­sion gehen.

  • Frauen, die ab dem 2.6.1968 geboren sind, können mit 65 Jahren in Regelalterspension gehen.


Die Jahrgänge dazwischen könnt ihr der folgenden Tabelle entnehmen:

Alterspension | Arbeiterkammer Salzburg



Arbeitszeit reduzieren in den letzten Jahren vor der Pensionierung…

Altersteilzeit


Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeit­nehmer­Innen die Mög­lich­keit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der ArbeitgeberInnen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Obwohl fast alle Mitarbeiter*innen beim Verein Freizeitbetreuung ohnehin in Teilzeit arbeiten, ist trotzdem Altersteilzeit möglich, siehe dazu “Grundsätzliche Bedingungen” !


Wichtig: 

Die Altersteilzeit muss mit den ArbeitgeberInnen schriftlich vereinbart und ge­nehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die ArbeitgeberInnen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen er­füllt sind.

Details: 

  • Altersteilzeit ist exakt innerhalb der 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen Regelpensionsalters möglich. Der Eintrittszeitpunkt innerhalb dieser Periode ist flexibel, solange der Arbeitgeber zustimmt. (siehe dazu auch die Betriebsvereinbarung mit dem Verein, die beim Betriebsrat erhältlich ist!)

  • Die Reduktion der Arbeitszeit liegt bei 40 bis 60% (siehe Tabelle unten).

  • Die Arbeitnehmer*innen erhalten neben dem Arbeitsentgelt für ihre verringerte Arbeitszeit zu­sätz­lich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50% der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12 Monatsschnitt) und dem der verringerten Ar­beits­zeit entsprechenden Entgelt. (Etwas weniger kompliziert formuliert: Sie bekommen einen Lohnausgleich vom AMS im Ausmaß der Hälfte der Reduzierung. Wenn ich also beispielsweise um 50% reduziere, verdiene ich um 25% weniger als vorher.)  Siehe Tabelle unten!

  • Die ArbeitgeberInnen zahlen die Sozialversicherungsbeiträge weiter wie bis­her, d.h. die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt er­halt­en. Die Altersteilzeit wirkt sich nicht negativ auf die Pension aus. Auch der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Her­ab­setz­ung der Arbeitszeit gewahrt.


Verringerung der Arbeitszeit um

Einkommen auf Basis der reduzierten Arbeitszeit

Lohnausgleich

Gesamteinkommen

(in % des früheren Einkommens)

40 %

60 %

20 %

80 %

50

50

25

75

60

40

30

70



Grundsätzliche Bedingungen: 

(siehe dazu auch die Betriebsvereinbarung, die beim Betriebsrat erhältlich ist!)

  • In den letzten 25 Jahren müssen die ArbeitnehmerInnen mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Vor­aus­setz­ung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
        

  • Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Alters­teil­zeit darf höchstens 40% unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Ar­beits­zeit liegen, d.h. in unserem Fall bei mind. 24 Stunden.  

  • Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben, dann ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Übertritt in die Alters­teil­zeit möglich.


Quelle und weitere Infos: 

https://sbg.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/altersteilzeit/Altersteilzeit.html
Einfach und schnell die Altersteilzeit berechnen: Hier geht's zum Alters­teil­zeit­rechner.



Pension & Zuverdienst

Wer aus finanziellen Gründen oder aus Freude an der Arbeit auch noch nach der Erreichung des Pensionsalters weiterarbeiten möchte, kann sich zwischen folgenden grundlegenden Modellen entscheiden: 

  1. Pension in Anspruch nehmen und gleichzeitig arbeiten und Lohn beziehen.

Vorteil A: Während der Zeit der Weiterarbeit bekommt man einen großen Batzen Geld als Einkommen.

Vorteil B: “Wenn Sie schon die Regelalterspension beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, be­kommen Sie eine besondere Höherversicherung. Das erhöht Ihre Pension.” (AK)

Nachteil: Durch die hohe Gesamtsumme an Einkünften ist im Folgejahr (Achtung!) einiges an Steuerrückzahlungen zu erwarten.


  1. Pension aufschieben

Pension nicht in Anspruch nehmen, sie also für die Zeit der Weiterarbeit (max. 3 Jahre, jedenfalls für Inanspruchnahme der Vorteile A und B) quasi verfallen lassen. 

Vorteil A: Dafür bekommt man dann diverse Gutschriften, so dass sich die Pension, sobald man sie in Anspruch nimmt, um einiges erhöht - und dies bis ans Lebensende! 

Vorteil B: Während der Weiterarbeit: “Darüber hinaus wird der Beitragssatz für die Pensionsversicherung für ArbeitnehmerInnen von 10,25 % auf die Hälfte reduziert. Dadurch erhöht sich für ArbeitnehmerInnen das monatliche Netto­ein­kommen in diesem Ausmaß und es reduzieren sich ebenso für ArbeitgeberInnen die Lohn­neben­kost­en.”

Nachteil: Ob sich diese Möglichkeit individuell auszahlt, hängt von der Lohn-/ Pensions-Höhe, der Dauer der Weiterarbeit, der voraussichtlichen Lebenserwartung, etc. ab. Vor allem letztere kann natürlich nicht vorausgesagt werden, deshalb ist eine Empfehlung schwierig. Die Arbeiterkammer (Telefontermin unter 0662 868789 vereinbaren) informiert jedoch gerne und rechnet auch aus, um wieviel sich die Pension bei welcher Dauer der Weiterarbeit erhöht. (Bitte Lohnzettel und Pensionskonto-Information bereithalten.)


+++ Unbedingt beachten: Um den Vorteil B in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend notwendig, bei der PVA um sogenannte halbe Pensionsbeiträge anzusuchen! Die daraufhin postalisch erhaltene Bestätigung ist dann dem Dienstgeber zur Weiterbearbeitung vorzulegen+++




Quellen: https://arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Alterspension.html

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/dazuverdienen/Pension_und_Zuverdienst.html#


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