Bei Fragen könnt ihr uns jederzeit gerne anrufen und/oder einen Beratungstermin mit uns ausmachen. Wir freuen uns von euch zu hören!
Dienstverhinderung §8.3
„Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“
Die Gründe dazu sind vielfältig, wobei folgende 3 die wichtigsten und häufigsten sein dürften:
1. Verhinderung durch familiäre Pflichten: z.B. Pflegefreistellung, Eheschließung, Taufe, Beerdigungen etc.
2. Verhinderung durch öffentliche Pflichten: z.B. Vorladung vor Gericht, Aufsuchen von Ämtern und Behörden (sofern nicht außerhalb der Dienstzeit möglich), amtliche Termine in der Wohnung (sofern nicht außerhalb der Dienstzeit möglich).
3. Aufsuchen des Arztes: Setzt nicht immer eine Krankheit voraus, ist aber in diesem Fall nur dann möglich, wenn es nicht außerhalb der Dienstzeit planbar ist.
Andere Dienstverhinderungsgründe sind im Einzelfall zu prüfen – bei Fragen wende dich an den Betriebsrat!
Weitere Infos: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitszeit/Normalarbeitszeit/Dienstverhinderung.html
Erklärvideo: Ist der Arztbesuch Arbeitszeit? | FAQ zu Dienstverhinderung im Job
Mehr/Überstunden
Für die meisten von uns sind nur die Mehrstunden ein Thema, denn es gibt (fast) keine Kolleg*innen im Verein, die auf eine 40 Stunden Woche kommen. Diese würden für alle Stunden die dieses 40 Stunden Ausmaß überschreiten eine Überstundenpauschale bekommen (Stundensatz des jeweiligen Gehaltes + 50%). Bei allen anderen greift die Mehrstundenpauschale (Stundensatz des jeweiligen Gehaltes + 25%), wenn man über das im Dienstvertrag festgelegte Stundenausmaß arbeitet (meist Supplierstunden).
Weitere Infos: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitszeit/SonderformenderArbeitszeit/Teilzeitarbeit.html
Brille kaputt - was tun?
Wenn dir im Zuge der Betreuung von einem Kind bzw. von den Kindern etwas beschädigt wird (Brille, Gewand etc.) trägt der Arbeitgeber die Kosten da die Schäden im Zuge der Dienstverrichtung entstanden sind. Rechtliche Grundlage dazu ist das ABGB § 1014 (Risikohaftung des Arbeitgebers).
Wichtig zu wissen ist, dass eine Sachverhaltsdarstellung, also eine genaue Beschreibung des Sachverhaltes (wann, wo, wie), mit Rechnung per Mail an den Verein gleich zu erfolgen hat. Es wird nur der Zeitwert ersetzt.
Krankheit in den Ferien
Weitere Infos: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Urlaub/Krank_im_Urlaub.html
Pflegefreistellung
Diese Regelung betrifft auch die Begleitung eines Kindes ins Krankenhaus oder wenn du an der Arbeitsleistung verhindert bist, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist.
Als nahe Angehörige gelten Ehemann/Ehefrau, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel sowie im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von Ehemann/Ehefrau, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen.
Grundsätzlich solltest du alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit es zu keiner Dienstverhinderung kommt (z.B. dass, falls möglich, Oma/Opa auf das kranke Kind aufpasst etc.). Wenn du eine Pflegefreistellung in Anspruch nimmst, musst du den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin unverzüglich (so schnell wie möglich) darüber informieren. Während der Pflege bekommst du jenes Entgelt, das du auch bekommen hättest, wenn du die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hättest.
Du hast Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr ( im Ausmaß deiner wöchentlichen Arbeitszeit). Für Kinder unter 12 Jahren gibt es noch eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres (auch diese im Ausmaß deiner wöchentlichen Arbeitszeit).
Weitere Infos: https://www.arbeiterkammer.at/pflegefreistellung
Erklärvideo: Pflegefreistellung | Anspruch & Meldung
Elternteilzeit
Als Mutter oder Vater hast du bis zum 7. Geburtstag deines Kindes ein Recht darauf, deine Arbeitsstunden zu reduzieren und/oder die Lage deiner Arbeitszeiten zu verschieben, wenn du in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer*innen beschäftigt bist (trifft bei uns zu), dein Arbeitsverhältnis hat bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert - und, du mit deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst (oder Obsorge für das Kind hast).
Für Geburten ab 01.01.2016 gibt es noch eine Voraussetzung: Die Arbeitszeit kann nur innerhalb einer gewissen Bandbreite reduziert werden (die Arbeit muss um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden, du musst aber mindestens 12 Stunden pro Woche arbeiten).
Weitere Infos: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Elternteilzeit/Elternteilzeit.html
Erklärvideo: Elternteilzeit | Arbeitsstunden reduzieren & anders legen
Bildungskarenz
Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch - wer sich für eine Bildungskarenz interessiert kann sich aber mit dem Verein in Verbindung setzen und eine Vereinbarung diesbezüglich treffen. Wir unterstützen dich gerne dabei (auch beim Gespräch mit dem Verein) - nimm also gerne zuerst mit dem Betriebsrat Kontakt auf.
Die wichtigsten Voraussetzungen dafür sind:
- ein aufrechtes Arbeitsverhältnis.
- deine Arbeitgeberin/dein Arbeitgeber muss damit einverstanden sein und dich für die Dauer der Bildungskarenz freistellen.
Weitere Infos: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/Bildungskarenz.html
Bei Fragen und/oder Unterstützungs-Wunsch melde dich an den Betriebsrat!
Kommentare
Kommentar veröffentlichen